Einen Treppenlift können Sie auf zwei Wegen absetzen: die Arbeitskosten als Handwerkerleistung nach § 35a EStG oder die gesamten Kosten als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG. Bei krankheitsbedingtem Einbau und teuren Liften bringt § 33 oft mehr, wie das Rechenbeispiel zeigt.
Kurz zusammengefasst
Nach § 35a EStG mindern 20 Prozent der Arbeitskosten die Steuer, höchstens 1.200 Euro im Jahr. Nach § 33 EStG zählen die gesamten Kosten abzüglich Zuschüssen, aber erst oberhalb der zumutbaren Belastung. Diese beträgt je nach Einkommen, Familienstand und Kindern 1 bis 7 Prozent und wird seit einem BFH-Urteil von 2017 stufenweise berechnet. Ein amtsärztliches Gutachten vor dem Einbau ist laut BFH nicht nötig. Dieselben Kosten dürfen nicht doppelt berücksichtigt werden.
Welche zwei Wege gibt es, den Treppenlift abzusetzen?
Der Handwerkerbonus nach § 35a EStG begünstigt nur den Arbeitslohn, die außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG die gesamten krankheitsbedingten Kosten. § 35a mindert direkt die Steuer, § 33 dagegen das zu versteuernde Einkommen. Für dieselben Aufwendungen ist nur ein Weg möglich (§ 35a Abs. 5 EStG).
| Merkmal | § 35a EStG Handwerkerleistung | § 33 EStG außergewöhnliche Belastung |
|---|---|---|
| Was zählt | Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten, kein Material | Gesamtkosten inkl. Lift und Schiene |
| Wirkung | 20 % direkt von der Steuer, max. 1.200 €/Jahr | Abzug vom Gesamtbetrag der Einkünfte |
| Voraussetzung | Rechnung, Zahlung aufs Konto des Anbieters | krankheitsbedingte Notwendigkeit |
| Hürde | ausgeschlossen bei zinsverbilligtem Darlehen (z. B. KfW 159) oder steuerfreiem Zuschuss | nur der Teil über der zumutbaren Belastung, Zuschüsse werden abgezogen |
Details stehen in den Einträgen Steuerbonus § 35a EStG und Außergewöhnliche Belastung § 33 EStG sowie im Glossar unter Handwerkerleistungen.
Wie hoch ist die zumutbare Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG?
Die zumutbare Belastung liegt je nach Einkommen, Veranlagung und Kinderzahl zwischen 1 und 7 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte. Nur was darüber liegt, wird als außergewöhnliche Belastung abgezogen. Die Prozentsätze stehen unmittelbar im Gesetz; maßgeblich ist der Gesamtbetrag der Einkünfte, nicht das Bruttoeinkommen.
| Gesamtbetrag der Einkünfte | bis 15.340 € | 15.340 € bis 51.130 € | über 51.130 € |
|---|---|---|---|
| ohne Kinder, Grundtarif (Alleinstehende) | 5 % | 6 % | 7 % |
| ohne Kinder, Splittingtarif (Ehepaare) | 4 % | 5 % | 6 % |
| mit einem oder zwei Kindern | 2 % | 3 % | 4 % |
| mit drei oder mehr Kindern | 1 % | 1 % | 2 % |
Quelle: § 33 Abs. 3 EStG, abgerufen 28.09.2026. Als Kinder zählen nur solche, für die Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag besteht. Seit dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19. Januar 2017 (VI R 75/14) gilt der höhere Prozentsatz nur für den Teil des Einkommens, der die jeweilige Stufe übersteigt.
Rechenbeispiel: Was bringt der Treppenlift in der Steuererklärung?
Im Beispiel eines Rentnerehepaars mit 30.000 Euro Gesamtbetrag der Einkünfte sind nach Abzug des Zuschusses und der zumutbaren Belastung 5.473,40 Euro als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Alle Werte sind Annahmen zur Veranschaulichung, keine Durchschnittswerte; gerechnet wird nach § 33 Abs. 3 EStG in der stufenweisen Methode.
| Rechenschritt | Betrag |
|---|---|
| Rechnung kurviger Sitzlift (innerhalb der Spanne von 7.500–17.000 € laut pflege.de) | 11.000,00 € |
| minus Zuschuss der Pflegekasse | − 4.180,00 € |
| = selbst getragene Kosten | 6.820,00 € |
| zumutbare Belastung Stufe 1: 4 % von 15.340 € | 613,60 € |
| zumutbare Belastung Stufe 2: 5 % von 14.660 € | 733,00 € |
| = zumutbare Belastung gesamt | 1.346,60 € |
| abziehbare außergewöhnliche Belastung | 5.473,40 € |
Nach der alten Berechnung mit 5 Prozent auf das gesamte Einkommen wären es 1.500 Euro zumutbare Belastung gewesen – die stufenweise Methode bringt hier 153,40 Euro mehr Abzug. Wie viel Steuer das spart, hängt vom persönlichen Steuersatz ab. Bei einem angenommenen Grenzsteuersatz von 20 Prozent wären es rund 1.095 Euro, ohne Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.
Außergewöhnliche Belastungen zählen in dem Jahr, in dem Sie zahlen (§ 11 Abs. 2 EStG). Fallen im selben Jahr weitere Krankheitskosten an, wird die zumutbare Belastung nur einmal abgezogen. Liegt der Einbau um den Jahreswechsel, lohnt ein Blick darauf, in welchem Jahr sich die Zahlung stärker auswirkt.
Wann lohnt sich § 35a statt § 33?
§ 35a ist die Wahl, wenn der Lift nicht krankheitsbedingt nötig ist, etwa beim vorsorglichen Einbau, oder wenn die Kosten die zumutbare Belastung kaum übersteigen. Begünstigt sind dann 20 Prozent des Arbeitslohns, höchstens 1.200 Euro Steuerermäßigung im Jahr.
Beide Wege lassen sich teilweise verbinden: Für den Teil der Kosten, der wegen der zumutbaren Belastung nicht als außergewöhnliche Belastung zählt, lässt das Bundesfinanzministerium die Steuerermäßigung nach § 35a zu (BMF-Schreiben vom 09.11.2016, Rz. 32). Im Beispiel könnten so bis zu 1.346,60 Euro Arbeitskosten in den Handwerkerbonus fließen – 20 Prozent davon sind 269,32 Euro.
§ 35a Abs. 3 EStG schließt Maßnahmen aus, für die ein zinsverbilligtes Darlehen wie der KfW-Kredit 159 oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden. Leistungen der Pflegeversicherung sind nach § 3 Nr. 1a EStG steuerfrei. Eine ausdrückliche Verwaltungsanweisung, ob der Pflegekassen-Zuschuss den Handwerkerbonus für den Treppenlift ausschließt, haben wir nicht gefunden. Klären Sie diesen Punkt mit Steuerberatung oder Lohnsteuerhilfeverein.
Welche Nachweise braucht das Finanzamt?
Das Finanzamt braucht die Rechnung, den Zahlungsnachweis per Überweisung, den Bescheid über erhaltene Zuschüsse und Belege für die krankheitsbedingte Notwendigkeit. Ein amtsärztliches Gutachten vor dem Einbau ist nach dem BFH-Urteil VI R 61/12 vom 6. Februar 2014 nicht erforderlich.
- Rechnung: mit getrennt ausgewiesenen Arbeits- und Materialkosten, falls § 35a infrage kommt.
- Zahlungsnachweis: Kontoauszug; Barzahlung schließt § 35a aus.
- Zuschussbescheid: Bescheid der Pflegekasse, damit der Zuschuss korrekt abgezogen wird – mehr dazu unter Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen.
- Notwendigkeit: etwa Pflegegrad-Bescheid oder ärztliche Unterlagen; der Beitrag Treppenlift und Pflegegrad erklärt die Einstufung.
Lassen sich Wartung und Reparatur absetzen?
Ja, Wartung und Reparatur des Treppenlifts sind Handwerkerleistungen nach § 35a EStG, abziehbar mit 20 Prozent der Arbeitskosten. Das Bundesfinanzministerium führt Kontrollmaßnahmen des TÜV „für den Fahrstuhl oder den Treppenlift“ in seiner Anlage ausdrücklich als begünstigt auf (BMF-Schreiben vom 09.11.2016).
Bei laufenden Wartungskosten von 150 bis 300 Euro im Jahr (ADAC, Stand 01/2026) ist der Steuervorteil überschaubar, aber jedes Jahr neu nutzbar. Was ein Wartungsvertrag enthalten sollte, steht im Beitrag Treppenlift-Wartung und Störungen.
Eigenanteil vor der Steuer berechnen
Lifttyp und Pflegegrad eingeben – der Check zeigt Preisklasse, Zuschuss und den Betrag, der für die Steuer bleibt.
Unsere Einschätzung
Viele Ratgeber nennen beim Treppenlift nur den Handwerkerbonus, weil er einfach ist. Die Rechnung zeigt aber: Bei einem kurvigen Lift und einem Pflegegrad ist die außergewöhnliche Belastung meist der größere Hebel, weil sie auch Lift und Schiene erfasst und nicht bei 1.200 Euro endet. Der Handwerkerbonus bleibt für Wartung und für vorsorgliche Einbauten interessant. Wer den Lift über den KfW-Kredit 159 finanziert, sollte vorher rechnen, ob der Zinsvorteil den verlorenen Bonus aufwiegt. Und weil die Frage nach dem Pflegekassen-Zuschuss offen ist, lohnt sich hier fachlicher Rat.
Das Wichtigste in Kürze
- § 35a EStG: 20 % der Arbeitskosten, höchstens 1.200 € Steuerermäßigung pro Jahr.
- § 33 EStG: Gesamtkosten minus Zuschüsse minus zumutbare Belastung.
- Zumutbare Belastung: 1 bis 7 % des Gesamtbetrags der Einkünfte, stufenweise berechnet.
- Beispiel: 11.000 € Lift, 4.180 € Zuschuss, 30.000 € Einkünfte – 5.473,40 € abziehbar.
- Kein amtsärztliches Gutachten vorab nötig (BFH, VI R 61/12).
Häufige Fragen zum Treppenlift in der Steuererklärung
Kann ich den Treppenlift für meine Eltern absetzen?
Für § 35a muss die Leistung im eigenen Haushalt erbracht werden (§ 35a Abs. 4 EStG). Ob Kosten für Angehörige als außergewöhnliche Belastung zählen, hängt vom Einzelfall ab – lassen Sie das steuerlich prüfen.
Kann ich die Kosten auf mehrere Jahre verteilen?
Nach § 11 Abs. 2 EStG zählen Ausgaben im Jahr der Zahlung. Wer in Raten an den Anbieter zahlt, setzt die jeweils gezahlten Beträge im jeweiligen Jahr an.
Wird der Pflegekassen-Zuschuss versteuert?
Nein. Leistungen aus einer Pflegeversicherung sind nach § 3 Nr. 1a EStG steuerfrei. Bei § 33 mindert der Zuschuss aber die abziehbaren Kosten.
Gilt das auch für Homelift und Plattformlift?
Die Regeln hängen nicht vom Lifttyp ab, sondern von Notwendigkeit, Zahlungsweg und Förderung. Einen Überblick über alle Förderwege gibt der Treppenlift-Zuschuss-Ratgeber.
Quellen
- § 33 EStG (zumutbare Belastung, Abs. 3), gesetze-im-internet.de, abgerufen 28.09.2026
- § 35a EStG, gesetze-im-internet.de; § 3 EStG, gesetze-im-internet.de, abgerufen 28.09.2026
- Bundesfinanzhof, Urteil VI R 75/14 vom 19.01.2017 (stufenweise zumutbare Belastung), bundesfinanzhof.de
- Bundesfinanzhof, Urteil VI R 61/12 vom 06.02.2014, bundesfinanzhof.de
- BMF-Schreiben zu § 35a EStG vom 09.11.2016 (IV C 8 – S 2296-b/07/10003 :008), Rz. 23 und 32 sowie Anlage 1, steuerportal-mv.de
- pflege.de: Treppenlift-Kosten, Stand 04.09.2025 (Portalangabe), pflege.de; ADAC: Treppenlift, Stand 23.01.2026, adac.de
Das Rechenbeispiel beruht auf Annahmen und ersetzt keine individuelle Berechnung. Rechtsstand September 2026. Keine Pflege-, Rechts- oder Steuerberatung.


