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Außergewöhnliche Belastung § 33 EStG

Krankheitsbedingter Treppenlift steuerlich absetzbar.

  • GrundsatzurteilBFH VI R 61/12 (06.02.2014)
  • Amtsärztliches Gutachtenvorab nicht erforderlich
  • Abzugüber zumutbarer Belastung
  • Kombinationkein Doppelabzug mit § 35a

Der Bundesfinanzhof hat 2014 entschieden, dass ein krankheitsbedingt eingebauter Treppenlift als außergewöhnliche Belastung abziehbar sein kann und kein vorheriges amtsärztliches Gutachten nötig ist. Die Notwendigkeit lässt sich mit allgemeinen Beweismitteln belegen. Abziehbar ist nur der Teil über der zumutbaren Belastung, erhaltene Zuschüsse werden gegengerechnet.

Kennzahlen

GrundsatzurteilBFH VI R 61/12 (06.02.2014)
Amtsärztliches Gutachtenvorab nicht erforderlich
Abzugüber zumutbarer Belastung
Kombinationkein Doppelabzug mit § 35a

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