Förderwege

Unfallversicherung / Berufsgenossenschaft

Wohnungshilfe nach Arbeitsunfall oder Berufskrankheit.

  • Rechtsgrundlage§ 41 SGB VII
  • AnlassArbeitsunfall, Berufskrankheit
  • Umfangbehindertengerechte Wohnungsanpassung
  • Ansprechpartnerzuständige BG / Unfallkasse

Ist die Einschränkung Folge eines Arbeits- oder Wegeunfalls oder einer Berufskrankheit, ist die gesetzliche Unfallversicherung zuständig. Sie leistet Wohnungshilfe für die behindertengerechte Anpassung – laut ADAC bis zur vollen Kostenübernahme. Dieser Weg geht der Pflegekasse vor und sollte zuerst geprüft werden.

Die wichtigsten Fakten

Rechtsgrundlage§ 41 SGB VII
AnlassArbeitsunfall, Berufskrankheit
Umfangbehindertengerechte Wohnungsanpassung
Ansprechpartnerzuständige BG / Unfallkasse

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