Förderwege
Unfallversicherung / Berufsgenossenschaft
Wohnungshilfe nach Arbeitsunfall oder Berufskrankheit.
- Rechtsgrundlage§ 41 SGB VII
- AnlassArbeitsunfall, Berufskrankheit
- Umfangbehindertengerechte Wohnungsanpassung
- Ansprechpartnerzuständige BG / Unfallkasse
Ist die Einschränkung Folge eines Arbeits- oder Wegeunfalls oder einer Berufskrankheit, ist die gesetzliche Unfallversicherung zuständig. Sie leistet Wohnungshilfe für die behindertengerechte Anpassung – laut ADAC bis zur vollen Kostenübernahme. Dieser Weg geht der Pflegekasse vor und sollte zuerst geprüft werden.
Die wichtigsten Fakten
| Rechtsgrundlage | § 41 SGB VII |
|---|---|
| Anlass | Arbeitsunfall, Berufskrankheit |
| Umfang | behindertengerechte Wohnungsanpassung |
| Ansprechpartner | zuständige BG / Unfallkasse |
Offizielle Quelle
Passend dazu
Förder- & Kosten-CheckÄhnliche Einträge
- Pflegekasse: Zuschuss nach § 40 SGB XI
- KfW 159 – Altersgerecht Umbauen (Kredit)
- KfW 455-B – Barrierereduzierung (Zuschuss)
- Steuerbonus § 35a EStG
- Außergewöhnliche Belastung § 33 EStG
- Bayern: Darlehen für behindertengerechten Umbau
- NRW.BANK: Modernisierung Wohneigentum
- L-Bank BW: Zusatzfinanzierung Barrierefreiheit
Nächster Schritt
Kosten & Zuschuss prüfen