Lift-Glossar

Außergewöhnliche Belastung

Diese Glossarseite erklärt Außergewöhnliche Belastung so, dass sich Angebote, Verträge und Fachtexte damit sicher lesen lassen.

Definition

Außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG sind zwangsläufige Mehrkosten, die die Steuer mindern, soweit sie die zumutbare Belastung übersteigen. Laut Bundesfinanzhof (VI R 61/12) kann ein krankheitsbedingter Treppenlift dazu zählen, ohne dass vorab ein amtsärztliches Gutachten nötig ist.

Kurz eingeordnet

Der Begriff wird in Angeboten, Verträgen und Fachtexten meist ohne Erklärung verwendet. Die Definition oben ist der gemeinsame Nenner; Abweichungen ergeben sich aus Branche, Norm oder Rechtsgrundlage.

In der Praxis

Wie Außergewöhnliche Belastung bei Planung, Kosten und Förderung konkret ins Gewicht fällt, erklären unsere Ratgeber im Bereich Förderung & Zuschüsse. Für eine erste Kostenschätzung mit Zuschuss hilft der Förder- & Kosten-Check.

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Häufige Fragen

Wie unterscheidet sich Außergewöhnliche Belastung von verwandten Begriffen?

Die verwandten Begriffe unten grenzen das Thema ein. Der Unterschied liegt meist im Anwendungsbereich oder in der Rechtsgrundlage.

Wer hilft bei Fragen zu Außergewöhnliche Belastung?

Für den konkreten Fall die Pflegeberatung der Pflegekasse, eine Wohnberatungsstelle oder der Fachbetrieb beim Aufmaß vor Ort.

Gibt es Synonyme für Außergewöhnliche Belastung?

Je nach Branche werden abweichende Bezeichnungen genutzt. Verbindlich ist die Definition oben; Abweichungen sind in Verträgen oder Normen ausdrücklich geregelt.

Nächster Schritt

Kosten & Zuschuss prüfen