Förderwege
Sozialamt & Eingliederungshilfe
Wenn Einkommen und Vermögen nicht reichen.
- Hilfe zur Pflege§ 64e SGB XII
- Eingliederungshilfe Wohnraum§ 77 SGB IX
- VoraussetzungBedürftigkeit bzw. Behinderung
- Rangnachrangig zu anderen Trägern
Reichen Einkommen und Vermögen nicht aus, können Sozialamt oder Träger der Eingliederungshilfe Wohnumfeldmaßnahmen übernehmen. Beide Leistungen sind nachrangig: Zuerst müssen Pflegekasse, Unfallversicherung oder andere Träger geprüft sein. Ein früher Kontakt mit dem Sozialamt klärt, welche Unterlagen gebraucht werden.
Kennzahlen
| Hilfe zur Pflege | § 64e SGB XII |
|---|---|
| Eingliederungshilfe Wohnraum | § 77 SGB IX |
| Voraussetzung | Bedürftigkeit bzw. Behinderung |
| Rang | nachrangig zu anderen Trägern |
Offizielle Quelle
Passend dazu
Förder- & Kosten-CheckWeitere Einträge
- Pflegekasse: Zuschuss nach § 40 SGB XI
- KfW 159 – Altersgerecht Umbauen (Kredit)
- KfW 455-B – Barrierereduzierung (Zuschuss)
- Steuerbonus § 35a EStG
- Außergewöhnliche Belastung § 33 EStG
- Bayern: Darlehen für behindertengerechten Umbau
- NRW.BANK: Modernisierung Wohneigentum
- L-Bank BW: Zusatzfinanzierung Barrierefreiheit
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