Die Krankenkasse übernimmt einen mobilen Badewannenlift, wenn er medizinisch notwendig ist und ärztlich verordnet wird. Sie erhalten das Gerät meist leihweise von einem Vertragspartner der Kasse und zahlen nur die gesetzliche Zuzahlung: 10 Prozent des Preises, höchstens 10 Euro.
Kurz zusammengefasst
Der Weg zum Badewannenlift auf Rezept hat vier Schritte: Verordnung, Sanitätshaus mit Kassenvertrag, Antrag oder direkte Versorgung, Einweisung zu Hause. Mobile Lifter stehen im Hilfsmittelverzeichnis unter 04.40.01. Die Kasse muss in der Regel innerhalb von drei Wochen entscheiden, mit Gutachten innerhalb von fünf Wochen. Eine Ablehnung lässt sich binnen eines Monats per Widerspruch anfechten. Fest eingebaute Lifter übernimmt die Krankenkasse nicht – hier hilft gegebenenfalls die Pflegekasse.
Wann zahlt die Krankenkasse einen Badewannenlift?
Die Krankenkasse zahlt, wenn der Lift im Einzelfall erforderlich ist, um eine Behinderung auszugleichen oder den Erfolg einer Behandlung zu sichern, und wenn er im Hilfsmittelverzeichnis steht. Rechtsgrundlage ist § 33 SGB V. Ein Pflegegrad ist dafür nicht nötig.
Das Hilfsmittelverzeichnis führt Badewannenlifter in Produktgruppe 04 „Bade- und Duschhilfen“ unter der Produktart 04.40.01.0 (Fortschreibung vom 15.10.2025). Als Einsatzgründe nennt es Schwierigkeiten beim Ein- und Aussteigen oder beim freien Sitzen in der Wanne, etwa wegen eingeschränkter Beweglichkeit oder Muskelkraft der Beine, Einschränkungen der Arme oder Gleichgewichtsstörungen mit Fallneigung.
Die DAK-Gesundheit fasst die Voraussetzungen so zusammen: ärztliche Verordnung, weitgehend selbstständiges Baden mit dem Lifter möglich, und andere Badehilfen sind keine sinnvolle Alternative. Reicht ein Badewannenbrett, kann die Kasse auf diese einfachere Hilfe verweisen.
Was die Krankenkasse nicht übernimmt
Ausgeschlossen sind laut Hilfsmittelverzeichnis Lifter, die individuell an den Raum angepasst oder dauerhaft eingebaut sind und bei einem Umzug nicht mitgenommen würden, also typischerweise Decken- oder fest montierte Schwenklifte. Welche Bauarten es gibt und was sie kosten, zeigt der Ratgeber Badewannenlift: Arten, Krankenkasse und Kosten.
Wie läuft der Antrag Schritt für Schritt?
Sie brauchen eine Verordnung, gehen damit zu einem Sanitätshaus mit Vertrag Ihrer Kasse, und dieses reicht Kostenvoranschlag und Verordnung ein oder versorgt Sie direkt. Nach der Bewilligung liefert der Anbieter den Lift und weist Sie in die Bedienung ein.
- Verordnung einholen: Hausärztin oder Hausarzt stellt die Verordnung aus. Hilfreich sind eine konkrete Bezeichnung („Badewannenlifter“, gern mit der Positionsnummer 04.40.01) und eine kurze Begründung, warum ein Brett oder Sitz nicht reicht.
- Vertragspartner wählen: Nach § 33 Abs. 6 SGB V können Sie alle Leistungserbringer nutzen, die Vertragspartner Ihrer Kasse sind.
- Antrag und Kostenvoranschlag: Das Sanitätshaus übermittelt die Unterlagen an die Kasse. Manche Kassen verzichten auf eine eigene Genehmigung; bei der DAK etwa reicht die Verordnung beim Vertragspartner.
- Lieferung und Einweisung: Lieferung gebrauchsfertig, Einweisung in Bedienung, Reinigung und Laden inklusive.
Wird ein Pflegedienst bereits tätig, kann auch die Pflegefachperson den Lift empfehlen. Nach § 40 Abs. 6 SGB XI wird die Erforderlichkeit dann unter den Voraussetzungen der zugehörigen Richtlinien vermutet, eine ärztliche Verordnung ist nicht nötig. Die Empfehlung darf bei Antragstellung höchstens zwei Wochen alt sein und muss in Textform mit dem Antrag eingereicht werden.
Wie hoch ist die Zuzahlung für einen Badewannenlift?
Die Zuzahlung beträgt 10 Prozent des Abgabepreises, mindestens 5 und höchstens 10 Euro, aber nie mehr als die Kosten des Hilfsmittels selbst. Da ein Badewannenlifter deutlich mehr als 100 Euro kostet, zahlen Erwachsene in der Praxis 10 Euro an das Sanitätshaus.
Geregelt ist das in § 33 Abs. 8 in Verbindung mit § 61 Satz 1 SGB V. Weitere Kosten entstehen nur, wenn Sie ein Modell oder Zubehör wählen, das über das Notwendige hinausgeht: Die Mehrkosten und dadurch bedingte Folgekosten tragen Sie dann selbst (§ 33 Abs. 1 SGB V).
Läuft die Versorgung über die Pflegekasse, ändert sich an der Zuzahlung nichts. Badewannenlifter zählen nach den Richtlinien des GKV-Spitzenverbands zu den doppelfunktionalen Hilfsmitteln; für sie gilt laut § 40 Abs. 5 SGB XI die Zuzahlungsregel des SGB V. Die höhere Grenze von bis zu 25 Euro für reine Pflegehilfsmittel greift hier nicht.
Befreiung über die Belastungsgrenze
Alle Zuzahlungen eines Kalenderjahres sind nach § 62 SGB V auf 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt begrenzt, für chronisch Kranke in Dauerbehandlung auf 1 Prozent. Ist die Grenze erreicht, stellt die Kasse eine Befreiung für den Rest des Jahres aus.
Wie schnell muss die Kasse entscheiden?
Die Krankenkasse muss spätestens drei Wochen nach Antragseingang entscheiden, holt sie ein Gutachten des Medizinischen Dienstes ein, innerhalb von fünf Wochen. Kann sie die Frist nicht einhalten, muss sie Ihnen das rechtzeitig mit Begründung mitteilen.
Unterbleibt diese Mitteilung ohne hinreichenden Grund, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt (§ 13 Abs. 3a SGB V). Notieren Sie deshalb, wann der Antrag bei der Kasse eingegangen ist. Wer nach Fristablauf selbst kauft, sollte sich vorher beraten lassen.
Was tun, wenn die Kasse ablehnt?
Gegen eine Ablehnung können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids schriftlich Widerspruch bei der Kasse einlegen, die entschieden hat. Die Frist ergibt sich aus § 84 des Sozialgerichtsgesetzes und gilt auch für Bescheide der Pflegekasse.
Hilfreich sind eine ergänzende ärztliche Stellungnahme, die erklärt, warum ein Badewannenbrett oder -sitz nicht ausreicht, eine Beschreibung der Badsituation und gegebenenfalls Fotos. Liegt ein Pflegegrad vor, kann auch ein Hinweis auf die Pflegesituation helfen, weil der Lifter ein doppelfunktionales Hilfsmittel ist.
Welche Förderung passt zu Ihrem Bad?
Der Förder- & Kosten-Check zeigt, wann Krankenkasse, Pflegekasse oder KfW-Kredit infrage kommen.
Gehört mir der Lift, und wer zahlt Reparaturen?
In der Regel nicht: Die Kasse kann Hilfsmittel leihweise überlassen, und bei Badewannenliftern ist das üblich. Wartung, Reparaturen und Ersatz gehören dafür zur Versorgung. Brauchen Sie den Lift nicht mehr, geht er an die Kasse oder den Vertragspartner zurück.
Die leihweise Überlassung erlaubt § 33 Abs. 5 SGB V; das Hilfsmittelverzeichnis verlangt von gelisteten Liftern ausdrücklich die Eignung zum Wiedereinsatz bei weiteren Versicherten. Der Anspruch umfasst nach § 33 Abs. 1 SGB V auch notwendige Änderungen, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung. Einen geliehenen Lift dürfen Sie deshalb auch nicht verkaufen.
Für fest eingebaute Lifter oder den Umbau zur bodengleichen Dusche ist nicht die Krankenkasse zuständig, sondern bei Pflegegrad die Pflegekasse mit bis zu 4.180 Euro je Maßnahme. Wie dieser Antrag funktioniert, steht unter Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen und im Verzeichnis unter Badewannenlift. Parallel zum Treppenlift gilt: Ein fest eingebauter Treppenlift ist kein Hilfsmittel der Krankenkasse, ein mobiler Treppensteiger dagegen schon.
Unsere Einschätzung
Der Badewannenlift ist eines der wenigen Hilfsmittel rund ums Wohnen, bei denen die Krankenkasse fast den kompletten Preis übernimmt. Die Hürde liegt weniger im Geld als im Ablauf: Eine knappe Verordnung ohne Begründung führt eher zu Rückfragen oder zur Bewilligung eines einfachen Badebretts. Deshalb lohnt es sich, im Arztgespräch konkret zu schildern, woran der Einstieg scheitert. Wer die Fristen kennt – drei beziehungsweise fünf Wochen für die Entscheidung, ein Monat für den Widerspruch –, kann bei Verzögerungen sachlich nachhaken, statt aus Ungeduld selbst zu kaufen.
Das Wichtigste in Kürze
- Mobile Badewannenlifter: Hilfsmittelverzeichnis Produktart 04.40.01.0, verordnungsfähig ohne Pflegegrad.
- Zuzahlung: 10 % des Preises, mindestens 5 €, höchstens 10 € (§ 61 SGB V).
- Belastungsgrenze: 2 % der Bruttoeinnahmen im Jahr, 1 % bei chronisch Kranken.
- Entscheidung der Kasse binnen 3 Wochen, mit Gutachten binnen 5 Wochen.
- Widerspruch: innerhalb von 1 Monat nach Bekanntgabe des Bescheids.
Häufige Fragen zum Badewannenlift von der Krankenkasse
Wie lange dauert es, bis der Lift geliefert wird?
Das hängt vom Sanitätshaus und vom Genehmigungsverfahren ab. Für die Entscheidung hat die Kasse bis zu drei Wochen, mit Gutachten bis zu fünf Wochen Zeit.
Kann ich mir das Modell aussuchen?
Sie können unter den Vertragspartnern Ihrer Kasse wählen. Ein aufwendigeres Modell ist möglich, die Mehrkosten gegenüber der notwendigen Versorgung tragen Sie dann selbst.
Zahlt die Pflegekasse einen Badewannenlift ohne Rezept?
Bei doppelfunktionalen Hilfsmitteln prüft die Kasse, bei der der Antrag eingeht, ob Kranken- oder Pflegekasse zuständig ist. Liegt eine aktuelle Empfehlung einer Pflegefachperson vor, ist nach § 40 Abs. 6 SGB XI keine ärztliche Verordnung nötig.
Quellen
- § 33 SGB V – Hilfsmittel, abgerufen 28.09.2026, gesetze-im-internet.de
- § 61 SGB V – Zuzahlungen, abgerufen 28.09.2026, gesetze-im-internet.de
- § 62 SGB V – Belastungsgrenze, abgerufen 28.09.2026, gesetze-im-internet.de
- § 13 SGB V – Kostenerstattung (Abs. 3a Entscheidungsfristen), abgerufen 28.09.2026, gesetze-im-internet.de
- § 40 SGB XI – Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, abgerufen 28.09.2026, gesetze-im-internet.de
- § 84 SGG – Widerspruchsfrist, abgerufen 28.09.2026, gesetze-im-internet.de
- GKV-Spitzenverband: Fortschreibung der Produktgruppe 04 „Bade- und Duschhilfen“, Stand 15.10.2025, gkv-spitzenverband.de
- GKV-Spitzenverband: Richtlinien zur Festlegung der doppelfunktionalen Hilfsmittel, Fassung vom 24.06.2020, gkv-spitzenverband.de
- DAK-Gesundheit: Badewannenlifter, Stand 05.08.2024, dak.de
Angaben zu Kassenleistungen ohne Gewähr, Stand September 2026. Keine Pflege-, Rechts- oder Steuerberatung; im Einzelfall entscheidet Ihre Kasse.

